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[Des Kaisers Neue Kleider]
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Der Einsatz der Bundeswehr gegen die
Bundesrepublik Jugoslawien war objektiv rechtswidrig, da er dem
geltenden Völkerrecht zuwiderlief."
Urteil eines mutigen Berliner Richters vom
2.März 2000, der den von der Staatsanwaltschaft wegen
Aufforderung zur Fahnenflucht Angeklagten freigesprochen hat und
es bei der Urteilsbegründung an nichts mangeln ließ.
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1) Die furchtbaren Juristen" und
ihre Ausnahmen,
Kommentar von Jost Lang
Die allermeisten Juristen sehen ihre Aufgabe nicht in dem, was der Laie in seiner stillen Einfalt glauben möchte, nämlich in der Verteidigung von Grundrechten, in der Unabhängigkeit der Jurisprudenz als dritter Macht im Staate, ja geradezu im Kampf gegen die Exekutive um die Einhaltung von Grundrechten, die per se durch diese Exekutive immer in Gefahr sind.
So sah es zwar der oft als Vater der Demokratie" apostrophierte Jurist und bedeutendste Begründer der Gewaltenteilungs-Lehre, Montesquieu, der aus seiner äußerst kritischen Betrachtung der Staatsmacht die Überzeugung entwickelte, dass dieselbe in drei unabhängige Bereiche aufgeteilt werden müsse, um den Menschen ihre Rechte und Freiheiten auf Dauer zu sichern.
Diese drei Teilmächte sollen sich gegenseitig kontrollieren, korrigieren und einschränken, auf dass insbesondere die Exekutive in ihrem inhärenten Streben nach mehr oder der ganzen Macht nicht reüssiere.
Dass dieses Grundprinzip, mit dem Volk als Souverän und oberster Macht, in die Verfassungen aller demokratisch sich nennenden Staaten eingegangen ist, das ist das Ruhekissen, welches sich der gute Bürger in seiner Schulbildung aneignet und auf dem er den Schlaf der Gerechten zu schlafen pflegt.
Bis er durch Entwicklungen aufgeschreckt wird, die nach diesem Prinzip eigentlich nicht stattfinden dürften.
Bis zum Beispiel das Parlament, das er gewählt hat, plötzlich durch Faschisten neutralisiert wird, die danach durch Aufhebung der Grundrechte und durch ihre Welteroberungsversuche die Nation ins Unglück stürzen.
Bis zum Beispiel plötzlich der souveräne Nationalstaat, in dem er lebt, abgeschafft wird und nur noch als Unterstaat eines größeren Machtgebildes weiterleben soll, in dem wie gehabt die demokratischen Regeln ,zuvörderst die Gewaltenteilung, abgeschafft sind und das im Verein mit seinen einstigen Bezwingern zu neuen Welteroberungen ansetzt.
Bis zum Beispiel dann plötzlich die in der Verfassung seines Staates ausdrücklich verbotenen Angriffskriege zur Zerstörung anderer Staaten wieder beschlossen und geführt werden, mit Tausenden von Toten und allem, was auch schon immer dazugehörte.
Und der brave Bürger hatte doch gemeint, dass er als Souverän, als oberste Macht in seinem souveränen, demokratischen Staat, zumindest bei solch existentiellen Veränderungen, seine Zustimmung geben müsste. So stand es doch in seiner Verfassung.
Aber da hatte er die Rechnung ohne die Juristen gemacht.
Die Verfassungsartikel, denen er in seinen Phantasien den Viskositätskoeffizienten von Granit zugeordnet hatte, erscheinen in solchen Zeiten plötzlich wie heißes Öl, im Stadium der Verdampfung. Es ist plötzlich nichts mehr da vom Urgestein, vom Anker der Demokratie, wie man die Verfassung und das Prinzip der Gewaltenteilung empfunden hatte.
Salonfähig werden diese anrüchigen Veränderungen der verfassungsmäßigen Aggregatzuständen seit eh und je von Juristen gemacht, daran hat sich zumindest in den letzten siebzig Jahren nichts geändert.
Blöd schaut dann der gute Bürger aus der Wäsche, wenn er plötzlich belehrt wird, dass nach jahrzehntelangem Stillstand nun gerade jetzt dieses oder jenes, ihm lieb gewordene, Gesetz fortgeschrieben werden müsse, was den Vorgang ganz gut beschreibt, denn oft ist das Gesetz danach fort. Zumindest hat es sich zauberhaft verwandelt; sozusagen nicht mehr wiederzuerkennen.
Wenn wackere, besorgte Bürger sich dann voller inbrünstigem Vertrauen an Gerichte wenden, werden sie mit dem Produkt eines Heers fleißiger Juristen, d.h. einem Wortschwall eingenebelt, dessen einzelne Zauberformeln lauten: Analogieschluss, richterliche Fortbildung, Interpretation, Auffüllen von Gesetzeslücken, übergesetzlicher Notstand, internationale Verpflichtungen gegenüber Vertragspartnern.
Aber in diesem Heer von werkelnden Juristen, das sich immer wieder dem Druck der Exekutive und der hinter ihr stehenden, dunklen Mächte mit ihren Vorgaben und weitergehenden Plänen als nicht gewachsen erweist, gibt es Ausnahmen.
Es gab sie und gibt sie, diese Ausnahme-Juristen, die sich nicht scheuen, den Kräften, die die Abschaffung der Demokratie betreiben, Einhalt zu gebieten, ob sie nun mit den Insignien der Faschisten einher marschieren, oder ob sie, den Hass auf die ersteren klug benutzend, Demokratie, Antidiktatur und Humanitarismus als deckende Monstranzen vor sich hertragen.
Diese Ausnahme-Juristen zeigen, wie schön Juristerei auch sein kann. Sie lassen sich nicht täuschen und nicht in euphorische Zustände versetzen. Sie schauen scharf auf das Gesetz und nicht auf ihren Vorteil. Sie sind die unbestechlichen Hüter der Rechte, derer der schwache, kleine Bürger manchmal so nötig bedarf, um nicht in die Mahlströme der Geostrategen und ihrer Strategien gezogen zu werden, die meistens in Tränen enden.
Im folgenden das Produkt eines solchen Ausnahmejuristen mit Namen Lickleder. Ob es ihm gut bekommen ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
2) Urteil vom 2.3.00 wegen Aufforderung zur Fahnenflucht
In der Strafsache gegen
Dr. A. C.
wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung am 2. März 2000, an der teilgenommen haben:
Richter Lickleder als Strafrichter,
Staatsanwältin Jaeger als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rosenkranz als Verteidiger,
Justizangestellte Karajkovic als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin
zur Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten die folgenden Vorwürfe erhoben:
1. Mit Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls vom 2. Juli 1999 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am 21. April 1999 gemeinschaftlich mit weiteren als Erstunterzeichner" aufgeführten Personen öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zur Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG), aufgefordert. In der Ausgabe der tageszeitung" vom 21. April 1999 sei eine Anzeige erschienen, in der der folgende Aufruf veröffentlicht worden sei:
[...]
Gegen den am 2. August 1999 erlassenen und am 14. September
1999 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit Schreiben
vom 22. September 1999, eingegangen am 24. September 1999,
Einspruch eingelegt.
2. Mit der zugelassenen Anklage vom 25. November 1999 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten weiterhin vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 4. bis 7. Mai 1999 in Bonn gemeinschaftlich öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, aufgefordert. Er habe den Entschluß gefaßt, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H.T. und weiteren Erstunterzeichnern öffentlich und auf möglichst vielfältige Weise Soldaten der Bundeswehr zu Befehlsverweigerung und Fahnenflucht aufzufordern, und zu diesem Zweck den unter oben I.1. im oberen Teil bis zur Trenungslinie wiedergegebenen Aufruf unterzeichnet. Der gesondert verfolgte H.T. habe eine Abschrift des Aufrufs entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit Anschreiben vom 4. Mai 1999 an die Staatsanwaltschaft Bonn gesandt, bei der er am 7. Mai 1999 eingegangen sei. Ferner soll H.T. den Aufruf an das Katholische Militärbischofsamt, zwei Bonner Streitkräfteämter, das Kreiswehrersatzamt Bonn, den lnfo-Service eines Streitkräfteamtes in Bonn, das Feldjägerdienstkommando in Bonn, das Bundeswehr-Selbsthilfewerk, das Bundeswehr-Sozialwerk e. V., den Deutschen Bundeswehrverband e. V., das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, den Verband der Arbeitnehmer der Bundeswehr, den Verband der Beamten der Bundeswehr e. V., den Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, das Polizeipräsidium Bonn, das Bundesministerium der Verteidigung sowie an die Fraktionen des Deutschen Bundestages gesandt haben.
II.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt,
daß er den später in der "tageszeitung" veröffentlichten
Aufruf unterschrieben habe. Er habe seine Unterschrift mit dem
Wissen und Wollen geleistet, daß der Aufruf in vielfältiger
Weise unter Nennung seines Namens verbreitet werde. Daß der
Aufruf in der tageszeitung veröffentlicht werden solle, habe er
gewußt. Von der Versendung des Aufrufs durch den Zeugen H.T.
habe er erst durch die Anklageschrift konkrete Kenntnis erlangt.
Er habe sie jedoch ohne Einschränkung gebilligt und bereits bei
der Unterzeichnung sicher angenommen, daß es zu solchen Aktionen
kommen werde. Sein Ziel sei es nicht gewesen, zu Straftaten
aufzurufen. Ihm sei es im Gegenteil darum gegangen, die Soldaten
davon abzuhalten, im Kriegseinsatz gegen Jugoslawien Straftaten
zu begehen. Er sei der festen Überzeugung
gewesen, daß sich ein Soldat nicht strafbar machen könne, wenn
er dem Aufruf Folge leiste.
III.
Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, da das
ihm vorgeworfene Handeln nicht strafbar ist. Der Tatbestand der
öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 Abs. 1
und 3 StGB war weder im Fall I.1. noch im Fall I.2. erfüllt.
Die Vorschrift setzt voraus, daß der Täter zu einer
rechtswidrigen Tat auffordert. Rechtswidrig ist eine Tat nach §
11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur dann, wenn sie den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht. Diese Voraussetzung war hier nicht
gegeben. Wären die angesprochenen Soldaten der Bundeswehr dem
Aufruf gefolgt, so hätten sie sich weder wegen Fahnenflucht noch
wegen Gehorsamsverweigerung strafbar gemacht. Die Tatbestände
der Gehorsamsverweigerung und der Fahnenflucht waren nicht eröffnet,
weil der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien rechtswidrig war.
1. Ein Soldat ist nicht strafbar, wenn er die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Kampfeinsatz ablehnt oder sich von der Truppe entfernt, um sich der Teilnahme an diesem Einsatz zu entziehen.
a) Ein Soldat ist nach § 20 Abs. 1 WStG wegen Gehorsamsverweigerung zu bestrafen, wenn er sich mit Wort oder Tat gegen einen Befehl auflehnt oder darauf beharrt, einen Befehl zu befolgen, nachdem er wiederholt worden ist. Nach § 22 Abs. 1 WStG handelt der Untergebene jedoch nicht rechtswidrig, sofern der Befehl nicht verbindlich ist. Die Verbindlichkeit fehlt unter anderem dann, wenn der Befehl gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befehl im Rahmen eines völkerrechtlich unzulässigen Einsatzes erteilt wird. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Erteilung des Befehls in subjektiver Hinsicht als kriminelles Unrecht darstellt. Ein völkerrechtswidriger Befehl ist auch dann unverbindlich, wenn er in bester Absicht erteilt wird. Grund der Unverbindlichkeit ist nicht ein etwaiger Schuldvorwurf gegen den Befehlsgeber, sondern der objektive Unwert der angesonnenen Handlung.
b) Wegen Fahnenflucht macht sich ein Soldat nach § 16 Abs. 1 WStG strafbar, wenn er seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Auf eine Fahnenflucht, mit der die dauernde Vereitelung der Wehrpflicht oder der Abbruch des Wehrdienstverhältnisses erstrebt wird, richtete sich der Aufruf nicht. Die betroffenen Soldaten sollten sich von der Truppe lediglich in der Absicht und zu dem Zweck entfernen, die Teilnahme am bewaffneten Einsatz gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu vermeiden. Ein Verlassen der Truppe, das zu dem begrenzten Zweck erfolgt, einem bestimmten Kampfeinsatz fernzubleiben, ist jedoch nur dann als Fahnenflucht strafbar, wenn dieser Einsatz selbst rechtmäßig ist.
Daran ändert es nichts, daß § 16 WStG nach dem Wortlaut des
Gesetzes keine Einschränkung kennt, die dem § 22 WStG
entspricht. Die Systematik des Gesetzes erlaubt es auch nicht,
den § 22 WStG unbesehen auf die Tatbestände des § 16 Abs. 1
WStG zu übertragen. Die Einschränkung ergibt sich vielmehr
unmittelbar aus der Vorschrift des § 16 Abs. 1 WStG selbst. Nach
Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Rechtmäßigkeit des
bewerteten Einsatzes als ungeschriebene objektive Bedingung der
Strafbarkeit wegen Fahnenflucht im Gesetz enthalten. Mit dem
Straftatbestand der Fahnenflucht verfolgt der Gesetzgeber das
Ziel, das Interesse des Staates an der ungeschmälerten
Kampfkraft und Einsatzfähigkeit der Truppe zu schützen. Dieses
Interesse ist aber nicht schutzwürdig, wenn der Staat die Truppe
zur Durchführung eines Einsatzes benützen will, den er von
Rechts wegen nicht durchführen darf. Ein rechtswidriger
Kampfeinsatz ist kraft objektiven Rechts zu unterlassen. Es
besteht kein gesetzgeberisches Bedürfnis, seine Durchführung
durch Strafandrohung zu fördern. Eine solche Absicht könnte dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, daß es erforderlich wäre, die Strafbarkeit auf
diesen Fall zu erstrecken, um die Verfügbarkeit der Truppe für
rechtmäßige Einsätze nicht zu gefährden. Der Soldat, der sich
von der Truppe löst, um die Teilnahme an einem Kampfeinsatz zu
vermeiden, tut das auf eigenes Risiko. Er kann lediglich dann
nicht wegen Fahnenflucht bestraft werden, wenn feststeht, daß
der Einsatz nicht stattfinden durfte, weil er objektiv
rechtswidrig war:
Zum gleichen Ergebnis führt die verfassungskonforme Auslegung
des § 16 Abs. 1 WStG. Der Staat ist durch die subjektiven Rechte
der Soldaten gehindert, ihre Teilnahme an einem rechtswidrigen
Kriegseinsatz unter Strafandrohung durchzusetzen. Im Rahmen eines
bewaffneten Einsatzes greift der Staat so intensiv wie irgend möglich
in die Grundrechte der beteiligten Soldaten ein. Den Soldaten
wird zugemutet, für die Zwecke des Staates andere Personen zu töten
und im äußersten Fall ihr eigenes Leben zu opfern. Die
strafrechtliche Bewehrung dieses Eingriffs ist
verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn mit dem Eingriff
rechtmäßige Ziele verfolgt werden. Der Staat ist unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, einen Soldaten zu
zwingen, gegen seinen Willen und unter Einsatz seines Lebens bei
völkerrechtlich unerlaubten Handlungen mitzuwirken. Das gilt
auch für die Soldaten, die nicht unmittelbar an der Kriegsfront
eingesetzt werden. Unter den Bedingungen der modernen
arbeitsteiligen Kriegführung leisten die in der Logistik
eingesetzten Soldaten einen für den militärischen Erfolg ebenso
wichtigen Dienst wie die Kampftruppen selbst. Schon die
Anwesenheit des Soldaten bei der Truppe und seine ständige
Einsatzbereitschaft kann für den Erfolg eines Krieges von
Bedeutung sein. Der einzelne Soldat braucht sich infolgedessen
auch nicht darauf verweisen zu lassen, einzelne als unverbindlich
erkannte Befehle zu verweigern, sondern ist berechtigt, sich
straflos
von der Truppe entfernen, sobald ihm angesonnen wird, an einem
rechtswidrigen Kriegseinsatz teilzunehmen. Anders verhielte es
sich allenfalls, dann, wenn sich aus Art. 4 Abs. 3 GG das Recht
ergäbe, den Kriegsdienst nicht nur allgemein, sondern
situationsbedingt im Hinblick auf bestimmte Einsätze zu
verweigern und sich dadurch der Teilnahme an einem rechtswidrigen
Einsatz sofort kraft Rechtsaktes zu entziehen. Das aber ist nach
allgemeiner Auffassung nicht der Fall.
Eine Bestrafung wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) kommt nicht in Betracht, wenn die Bestrafung wegen Fahnenflucht aus den soeben beschriebenen Gründen ausgeschlossen ist. Das Delikt der eigenmächtiger Abwesenheit wird vom Delikt der Fahnenflucht verdrängt, wenn dessen äußerer und innerer Tatbestand erfüllt ist und lediglich die objektive Bedingung der Strafbarkeit fehlt. Im übrigen ist das Schutzgut des § 15 Abs. 1 WStG kein anderes als das Schutzgut des § 16 Abs. 1 WStG.
2. Der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien war objektiv rechtswidrig, da er dem geltenden Völkerrecht zuwiderlief. Der Verstoß berührte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
a) Der Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verletzte das absolute Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta. Das Gewaltverbot umfaßt jede Art der Anwendung von Waffengewalt, die sich gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates richtet oder sich mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht verträgt. Die von der Charta der Vereinten Nationen ausdrücklich anerkannten Rechtfertigungsgründe für gewaltsames militärisches Handeln waren nicht gegeben. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hatte keine Ermächtigung zur Durchführung des Einsatzes nach den Artt. 39, 42 UN-Charta erteilt. Ein Fall der kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta lag ebensowenig vor, da die Bundesrepublik Jugoslawien keinen bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen geführt hatte. Daran vermochte auch das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Staates gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo nichts zu ändern. Menschenrechtsverletzungen, die ein Staat gegen seine eigenen Bürger verübt, lassen sich nach herkömmlichem Völkerrecht nicht mit einem Angriff auf einen fremden Staat gleichsetzen. Weitere Ausnahmen vom Gewaltverbot kennt die UN-Charta nicht.
b) Der Krieg gegen Jugoslawien war auch nicht durch
ungeschriebenes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gedeckt.
Soweit versucht wird, den Einsatz mit der Untätigkeit oder auch
Unfähigkeit des UN-Sicherheitsrates zur Einleitung von Maßnahmen
nach Kapitel VII der UN-Charta zu rechtfertigen, fehlt es bereits
an den tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten
Rechtfertigungsgrundes. Der Krieg wurde begonnen, ohne die
Beschlußfassung des Sicherheitsrates auch nur abzuwarten. Im übrigen
ist es nicht richtig, die Verhinderung der erwünschten Beschlüsse
durch das Veto eines ständigen Mitglieds nach Art. 27 Abs. 3 UN-Charta
gleichsam als Rechtsmißbrauch zu werten, der die übrigen
Staaten berechtigen soll, die Prärogative des Sicherheitsrates
zu übergehen und selbst die für notwendig gehaltenen Maßnahmen
zu ergreifen. Die ständige Mitgliedschaft im
Sicherheitsrat und das Vetorecht der ständigen Mitglieder wurden
ganz im Gegenteil bewußt geschaffen, um zu verhindern, daß
kriegerische Auseinandersetzungen über den Kopf der wichtigsten
Staaten hinweg angezettelt werden.
Der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe greift ebenfalls nicht
ein. Dabei kann offenbleiben, ob die humanitäre Intervention im
ursprünglichen Sinne - die gewaltsame Intervention eines Staates
zur Rettung eigener Staatsbürger im Ausland - völkerrechtlich
zulässig wäre. Der Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
wurde nicht zum Schutz eigener Staatsbürger geführt. Auch die
gelegentlich erwogene entsprechende Anwendung des Art. 51 UN-Charta
kommt nicht in Betracht. Der Einsatz verfolgte nicht das Ziel,
die albanische Bevölkerung des Kosovo unmittelbar in ihrer militärischen
Selbstverteidigung gegen
Menschenrechtsverletzungen durch den jugoslawischen Staat zu
unterstützen. Dieser Zweck hätte es erfordert, mit Bodentruppen
in das Kampfgeschehen im Kosovo einzugreifen. Tatsächlich wurde
der Krieg aber als Luftkrieg auf dem Territorium der serbischen
Teilrepublik geführt und hatte das Ziel, die Bundesrepublik
Jugoslawien zu schwächen, um sie dadurch zu einer Änderung
ihrer Politik im Kosovo und zur Beendigung der dort begangenen
Menschenrechtsverletzungen zu zwingen.
Eine eigenmächtige Intervention dieser Art ist nach dem geltenden Völkerrecht nicht zulässig, auch wenn sie aus humanitären Motiven erfolgt. Sie widerstreitet der Intention der UN-Charta, nach der eine gewaltsame Austragung internationaler Konflikte außerhalb des institutionellen Systems kollektiver Sicherheit nicht mehr möglich sein soll. Die UN-Charta hat die Gewaltanwendung zwischen Staaten der Disposition der einzelnen Staaten schlechthin entzogen und die Entscheidung den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen übertragen. Für individuell auszuübende Notrechte bleibt daneben bis auf den in Art 51 UN-Charta gewährleisteten Restbestand kein Raum. Die Gewaltanwendung gegen einen fremden Staat ohne Beteiligung der UN Organe ist rechtswidrig, und es ist den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht gestattet, sich über dieses Verbot aufgrund einer Güterabwägung hinwegzusetzen (vgl. etwa Simma/Randelzhofer, Charta of the United Nations (1994), Art 2 Nr. 4, Rdn. 51; aA insbesondere Doehring., Völkerrecht (1999), Rdn. 1008-1015). Der Grund dafür liegt nicht in erster Linie darin, daß der prozedural ordnungsgemäß zustandegekommenen Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat eine gesteigerte Richtigkeitsgewähr zuzumessen wäre. Es kann auch keine Rede davon sein, daß dem Sicherheitsrat die Funktion zukäme, darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme materiell rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Das kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die ständige Mitgliedschaft im Sicherheitsrat nicht an die rechtsstaatliche Verfaßtheit des jeweiligen Mitglieds, sondern allein an dessen weltpolitisches Gewicht geknüpft ist. Nach der Einschätzung, die den Regelungen der UN-Charta zugrundeliegt, fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, daß Kriegseinsätze - mit welcher Motivation auch immer - nicht mehr im Widerspruch zu den mächtigsten, über Massenvernichtungsmittel verfügenden Staaten der Erde geführt werden dürfen, mögen diese Staaten auch politisch und menschenrechtlich nicht billigenswerte Ziele verfolgen. Die UN-Charta hält die Gefährlichkeit eines Krieges, der gegen den Willen einer Atommacht geführt wird, für bedeutsamer als die Mißstände, die dieser Krieg im günstigsten Fall beseitigen kann. Das geltende Völkerrecht hat an diesem Grundsatz ebenso wie die Staatenpraxis seit 1945 festgehalten. Das mag man für unbefriedigend halten, soweit dadurch die weltweite Verwirklichung der Menschenrechte behindert wird. Die Entwicklung eines derogierenden Gewohnheitsrechts ist aber bisher nicht zu erkennen.
Da der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien von Beginn an gegen das geltende Völkerrecht verstieß, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch die Art seiner Durchführung unter völkerrechtlichem Gesichtspunkt schwersten Bedenken begegnet. Den für den Einsatz Verantwortlichen soll im übrigen auch nicht unterstellt werden, daß sie den Einsatzbefehl nicht in der achtenswerten Absicht erteilten, weitere Menschenrechtsverletzungen bis hin zum Völkermord zu verhindern. Ob der Einsatzbefehl kriminelles Unrecht darstellte, ist für die hier zu entscheidenden Fragen nicht von Bedeutung.
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